Förder-Stiftung
Die Gründung
Nach intensiven Vorgesprächen und in Verbindung mit der Beratung durch Fachleute wurden von den Gremien des Gnadauer Verbandes 2001 die notwendigen Schritte zur Gründung der »Gnadauer Förder-Stiftung« unternommen. Unter dem 14. Dezember 2001 hat der Regierungspräsident in Gießen das Stiftungsgeschäft und die Stiftungsverfassung genehmigt und die entsprechende Urkunde unterzeichnet, die uns am 17. Dezember 2001 ausgehändigt wurde. Am 17. Dezember 2001 hat das Finanzamt Gießen die »Vorläufige Bescheinigung« über die Gemeinnützigkeit der Stiftung ausgestellt. Die Abschlüsse der vergangenen Jahre wurden jeweils der Stiftungsaufsicht und der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorgelegt. Beanstandungen gab es nicht; die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde jeweils bestätigt.
Der Zweck
Gerade um die Chancen einer Förderstiftung für den Raum der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung zu nützen, erfolgte die Gründung der »Gnadauer Förder-Stiftung«. Als Zweck der Stiftung ist in der Stiftungsverfassung, die vom Regierungspräsidium Gießen als der Stiftungsaufsicht anerkannt wurde, genannt: »Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen religiösen Arbeit des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes e.V. und der ihm angeschlossenen rechtlich selbständigen Gemeinschaftsverbände, Werke und Organisationen mit ihren Untergliederungen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind. Der Stiftungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln für deren satzungsgemäße Aufgabenerfüllung verwirklicht.«
Stiftungsbeirat und Vorstand
Die Verantwortung für die Arbeit der Stiftung liegt bei einem Stiftungsbeirat von fünf Personen und einem Vorstand (Christian Schwarzrock als Vorsitzender und Frank Spatz) von zwei Personen. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich wahrgenommen. Über die Zusammensetzung der beiden Gremien entscheidet der Gnadauer Vorstand.
Vorstand: Christian Schwarzrock (Vorsitzender) und Frank Spatz
Die Gemeinnützigkeit
Durch das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements«, das im Laufe des Jahres 2007 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde und rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 gilt, ist es zu einigen wesentlichen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gekommen – gerade auch im Blick auf die Stiftungen.
… Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenze für den Spendenabzug als Sonderausgaben von bisher 5 % bzw. 10 % (mildtätig) auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle steuerbegünstigten Zwecke. Damit entfällt sicherlich für die meisten Spender die Notwendigkeit des »Umwegs« über Förder-Stiftungen, um zusätzlich zu den bisherigen 5 % bzw. 10 % Spendenabzug weitere Beträge an gemeinnützige Arbeiten zu spenden.
… Abschaffung des zusätzlichen Höchstbetrages für Spenden an Stiftungen und Einführung eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrages. Bisher konnten Zuwendungen an Stiftungen zusätzlich zu den Höchstgrenzen des Spendenabzugs von 5 % bzw. 10 % (mildtätig) des Gesamtbetrags der Einkünfte bis zur Höhe von 20.450,– € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Regelung ist entfallen (angesichts der neuen Regelung, s. vorangehenden Punkt). Soweit Zuwendungen im Jahr der Zuwendung nicht abgezogen werden können (weil sie die 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen), können diese im Rahmen des neuen Höchstbetrages von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte uneingeschränkt auf folgende Kalenderjahre vorgetragen und als Sonderausgaben abgezogen werden.
…Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen: Auf Antrag können Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million € zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen werden.
Gnadauer Förder-Stiftung
Leuschnerstraße 72a
34134 Kassel
Telefon 0561 20799-0
Telefax 0561 20799-29
E-Mail: info[at]gnadauer[.]de
Für Spenden oder Zustiftungen an die Gnadauer Förder-Stiftung wenden Sie sich bitte an den Stiftungsvorstand oder den Generalsekretär des Gnadauer Verbandes.