Förder-Stiftung
Leuschnerstraße 72a
34134 Kassel
Telefon 0561 20799-0
Telefax 0561 20799-29
E-Mail: info[at]gnadauer[.]de
Für Spenden oder Zustiftungen an die Gnadauer Förder-Stiftung wenden Sie sich bitte an den Stiftungsvorstand oder den Generalsekretär des Gnadauer Verbandes.
Die Gründung
Der Zweck
Gerade um die Chancen einer Förderstiftung für den Raum der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung zu nützen, erfolgte die Gründung der »Gnadauer Förder-Stiftung«. Als Zweck der Stiftung ist in der Stiftungsverfassung, die vom Regierungspräsidium Gießen als der Stiftungsaufsicht anerkannt wurde, genannt: »Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen religiösen Arbeit des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes e.V. und der ihm angeschlossenen rechtlich selbständigen Gemeinschaftsverbände, Werke und Organisationen mit ihren Untergliederungen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind. Der Stiftungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln für deren satzungsgemäße Aufgabenerfüllung verwirklicht.«
Die Gemeinnützigkeit
Durch das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements«, das im Laufe des Jahres 2007 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde und rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 gilt, ist es zu einigen wesentlichen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gekommen – gerade auch im Blick auf die Stiftungen.
… Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenze für den Spendenabzug als Sonderausgaben von bisher 5 % bzw. 10 % (mildtätig) auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle steuerbegünstigten Zwecke. Damit entfällt sicherlich für die meisten Spender die Notwendigkeit des »Umwegs« über Förder-Stiftungen, um zusätzlich zu den bisherigen 5 % bzw. 10 % Spendenabzug weitere Beträge an gemeinnützige Arbeiten zu spenden.
… Abschaffung des zusätzlichen Höchstbetrages für Spenden an Stiftungen und Einführung eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrages. Bisher konnten Zuwendungen an Stiftungen zusätzlich zu den Höchstgrenzen des Spendenabzugs von 5 % bzw. 10 % (mildtätig) des Gesamtbetrags der Einkünfte bis zur Höhe von 20.450,– € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Regelung ist entfallen (angesichts der neuen Regelung, s. vorangehenden Punkt). Soweit Zuwendungen im Jahr der Zuwendung nicht abgezogen werden können (weil sie die 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen), können diese im Rahmen des neuen Höchstbetrages von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte uneingeschränkt auf folgende Kalenderjahre vorgetragen und als Sonderausgaben abgezogen werden.
…Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen: Auf Antrag können Spenden in das Vermögen einer begünstigten Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million € zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen werden.
Stiftungsbeirat und Vorstand
Vorstand: Christian Schwarzrock (Vorsitzender) und Frank Spatz